Reisegewerbe

Reisegewerbe
früher: Wandergewerbe. 1. Begriff: Ausübung gewisser gewerblicher Tätigkeiten ohne feste Niederlassung oder außerhalb der Räume einer solchen Niederlassung (§§ 55 ff. GewO).
- Gegensatz:  Stehendes Gewerbe. 
– (2.) Ein R. übt aus, wer ohne vorhergehende Bestellung selbstständig oder unselbstständig in eigener Person (1) Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht; (2) selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
- 3. Zur Ausübung des R. ist i.Allg. Reisegewerbekarte erforderlich.
- 4. Verboten sind im R. v.a. aus gesundheits-, seuchen- und kriminalpolizeilichen Erwägungen der Vertrieb oder das Feilbieten gewisser Waren und Gegenstände, z.B. von Giften, Wertpapieren, Edelmetallen (Einzelheiten: § 56 GewO),  Abzahlungsgeschäfte und Veräußerung von Waren unter  Eigentumsvorbehalt sind zulässig.
- 5. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten sind in § 55a GewO geregelt.
- 6. Öffentliche Ankündigungen müssen Namen und Wohnung des Gewerbetreibenden enthalten. Wird eine Verkaufsstelle u.Ä. benutzt, so muss an dieser deutlich sichtbar der Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und Angabe der Wohnung angebracht werden (§ 56a GewO). Sondervorschriften für  Wanderlager.

Lexikon der Economics. 2013.

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